Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Bayreuth-Stadt §1 Name und Tätigkeitsbereich(1) Der Kreisverband (KV) führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Bayreuth-Stadt. Die Kurzform lautet „GRÜNE -Bayreuth-Stadt“. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien StadtBayreuth. Der Sitz ist in Bayreuth. Der KV gehört dem Landesverband Bayern an.(2) Die Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Vielfaltsstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnungsind für den KV verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung. Alle übrigen Satzungen und Statute auf Landes- und Bundesebene finden auf diese Satzung entsprechend Anwendung, falls dies nicht in dieser Satzung ausdrücklicher oder anders geregelt ist. Auch im Hinblick auf die Auslegung der entsprechenden Paragrafen dieser Satzung sollen im Zweifel die anderweitigen Satzungen und Statuten Anwendung finden. §2 Zweck und Aufgaben(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Bayreuth-Stadt erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele. Eine zentrale Aufgabe des Kreisverbands ist die aktive Beteiligung an demokratischen Prozessen. Der Kreisverband setzt sich zum Ziel, die in den Parteiprogrammen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene formulierten politischen Ziele umzusetzen und in die lokale Politik einzubringen.(2) Zu den Aufgaben des Kreisverbandes gehört es, politische Initiativen und Projekte in der Stadt Bayreuth zu fördern, die ökologische, soziale und demokratische Prinzipien stärken. Dies geschieht vor allem durch die Organisation von öffentlichen Veranstaltungen, die Erarbeitung lokaler Programme und die Unterstützung grüner Kandidatinnen und Kandidaten bei Wahlen. Darüber hinaus dient der Kreisverband als Plattform für die Vernetzung von Mitgliedern, die in unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen aktiv sind, und ermöglicht so einen kontinuierlichen Dialog über aktuelle Herausforderungen und Lösungsansätze auf kommunaler Ebene. §3 Mitgliedschaft(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede und jeder werden, der/die die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört.(2) Zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern sind der Kreisverband, in denen die Bewerberinnen ihren Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt haben.(3) Die Entscheidung, ob eine Bewerberin als Mitglied aufgenommen wird, muss binnen sechs Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages erfolgen, sonst gilt der/die Bewerberin als aufgenommen.(4) Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber*in bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.(5) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar. Andere Wahllisten gelten grundsätzlich als konkurrierend, es sei denn, der Vorstand beschließt mit 2/3-Mehrheit eine Ausnahme. §4 Ende der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod.(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären. Die schriftliche Erklärung muss einem der Vorstandsmitglieder oder der Postadresse zugehen.(3) Mitglieder werden durch das Landesschiedsgericht ausgeschlossen. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag von Vorstand oder Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung einer Gliederung, der das Mitglied angehört. Gründe für einen Ausschluss sind:– die Nichtvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,– ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß gegen die Satzung,– ein erheblicher Verstoß gegen die Grundsätze oder die Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.Hierbei wird insbesondere auf die Unvereinbarkeit mit rassistischen, rechtsextremen, demokratie- und verfassungsfeindlichen Gruppierungen und Parteien hingewiesen. Das Verfahren des Ausschlusses richtet sich insbesondere nach §10 V PartG.(4) Eine Nichtvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied:– für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste kandidiert oder diese aktiv unterstützt,– gegen die Grundwerte der Partei agiert oder öffentlich für Positionen wirbt, die diesen widersprechen,– sich an Organisationen beteiligt, die rassistische, rechtsextreme, demokratie- oder verfassungsfeindliche Ziele verfolgen,– durch sein Verhalten das Ansehen der Partei erheblich schädigt.(5) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens dreimonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher, schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt.(6) Der Tod eines Mitglieds ist durch eine Kopie der Sterbeurkunde gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. §5 Organe des Kreisverbandes(1) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.(2) Es können Arbeitskreise gebildet werden. Über deren Kompetenz beschließt die Mitgliederversammlung im Einzelfall. §6 Die Mitgliederversammlung(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von mindestens 30 Mitgliedern oder einem Sechstel der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.(3) Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Mitglieder, von denen die E-Mail-Adresse bei der Anmeldung oder nachträglich beim Vorstand hinterlegt wurde, wird die Ladung per E-Mail versandt. Alle Mitglieder, von denen lediglich eine postalische Adresse vorhanden ist, erhalten die Ladung per Post. Für etwaige Zustellhemmnisse haften die Mitglieder. Mitglieder sind selbst verantwortlich, ihre aktuelle E-Mail- oder Postadresse dem Vorstand mitzuteilen. Änderungen müssen rechtzeitig vor der nächsten Versammlung erfolgen.(4) In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit. Bei Verkürzung der Ladungsfrist muss in der Ladung ausdrücklich der Grund für die Verkürzung dargelegt werden.(5) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.(6) Mitgliederversammlungen können auch digital oder in hybrider Form durchgeführt werden, um eine breitere Beteiligung zu ermöglichen. Näheres regelt §7 dieser Satzung.(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwasanderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 % der Mitglieder anwesend ist bzw. solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird.(9) Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, kann der Vorstand bei erneuter Ladung (zweiter Ladung) auf die mangelnde Beschlussfähigkeit hinweisen. Hiernach ist die Mitgliederversammlungohne Mindestanwesenheitsanzahl der Mitglieder beschlussfähig.(10) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind vor allem: Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes, Wahl von Kassenprüferinnen, Entlastung des Vorstandes und des/der Kassiererin, Wahl der Delegierten zu den Organen des Landes- und Bundesverbandes, Satzungsänderungen, Aufstellung der Kandidatinnen für die Kommunalwahlen (Oberbürgermeisterin und Stadträtinnen), Verabschiedung eines Haushalts, Beschlussfassung über (Wahl-)Programme, die Einrichtung von Arbeitsgruppen, sowie die Entscheidung über eingereichte Anträge.(11) Ein Ergebnisprotokoll ist anzufertigen und von dem/der Protokollführerin zu unterzeichnen. §7 Virtuelle und hybride Mitgliederversammlung(1) Mitgliederversammlungen können als virtuelle oder hybride Versammlungen durchgeführt werden. In einer virtuellen Mitgliederversammlung nehmen alle Mitglieder ausschließlich online teil. In einer hybriden Versammlung besteht zusätzlich die Möglichkeit einer physischen Teilnahme vor Ort. Die Versammlungsform wird durch den Kreisvorstand in der Einladung festgelegt.(2) Virtuelle oder hybride Versammlungen sind für alle parteiinternen Wahlen zulässig. Dies betrifft insbesondere Vorstandswahlen, Delegiertenwahlen für Parteitage sowie andere innerparteiliche Abstimmungen. Nicht zulässig sind virtuelle oder hybride Versammlungen für die Aufstellung von Kandidierenden oder Wahllisten für öffentliche Wahlen (z. B. Kommunalwahlen). Solche Aufstellungen müssen in Präsenz erfolgen.(3) Bei hybriden Versammlungen ist sicherzustellen, dass alle Mitglieder gleichberechtigt an der Versammlung teilnehmen können. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass:– Mitglieder in Präsenz und online gleichermaßen Redebeiträge leisten können,– Abstimmungen ordnungsgemäß und gleichwertig durchgeführt werden,– die technische Infrastruktur den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung gewährleistet.(4) Zur Durchführung virtueller oder hybrider Versammlungen erlässt der Kreisvorstand eine Geschäftsordnung (GO), die insbesondere regelt:– Die genutzten technischen Plattformen,– Die Identitätsverifizierung der Teilnehmenden,– Die Durchführung von Abstimmungen und Wahlen,– Maßnahmen zur Sicherstellung der Chancengleichheit zwischen physischen und virtuellen Teilnehmenden,– Das Vorgehen bei technischen Störungen,– Und alle weiteren relevanten Vorschriften.(5) Abstimmungen erfolgen geheim, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Das verwendete Abstimmungstool muss den Anforderungen des Parteiengesetzes (§ 9 PartG) entsprechen und eine geheime und manipulationssichere Wahl ermöglichen.(6) Falls eine Mitgliederversammlung aufgrund technischer Störungen nicht ordnungsgemäß fortgesetzt werden kann, entscheidet der Vorstand über eine Wiederholung oder alternative Abstimmungsmethoden. §8 Der Vorstand(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, darunter mindestens einer Frau, sowie einem/einer Kassiererin. Zusätzlich können in den erweiterten Vorstand bis zu vier Beisitzerinnen gewählt werden. In der Geschäftsordnung des Kreisvorstandes werden ihre Aufgaben definiert.(2) Der Kreisvorstand führt den Kreisverband organisatorisch und politisch. Er ist für alle Fragen und Aufgaben zwischen den Kreisversammlungen zuständig.(3) Die Vorsitzenden vertreten den Kreisverband nach außen. Der geschäftsführende Vorstand und der/die Kassiererin kann den Kreisverband jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.(4) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter mindestens einer der Vorsitzenden, an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Teilnahme ist persönlich und digital möglich. Umlaufbeschlüsse können gefasst werden, näheres hierzu kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.(5) Über die Sitzungen des Kreisvorstandes wird ein Ergebnisprotokoll geführt.(6) Der Kreisvorstand arbeitet ehrenamtlich. Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.(7) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Versammlung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.(8) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.(9) Der Kreisvorstand ist befugt, für die innerparteiliche Arbeit und die Durchführung von Versammlungen Geschäftsordnungen (GO) zu erlassen und zu ändern. Dies betrifft insbesondere:– Die Geschäftsordnung für virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen,– Geschäftsordnungen für die Arbeit des Vorstands,– Weitere Geschäftsordnungen, soweit sie der internen Organisation des Kreisverbands dienen.– Änderungen an einer durch den Vorstand erlassenen GO können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit vorgenommen oder aufgehoben werden. §9 Parität und Mindestquotierung(1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind grds. mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Dabei kann ein Gremium nur einen einzigen Frauenplatz für eine kurze Übergangsdauer unbesetzt lassen. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz freigeben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 3 des Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen. §10 Arbeitsgruppen(1) Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes Arbeitsgruppen einrichten.(2) Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.(3) Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer Genehmigung durch Vorstandsbeschluss. §11 Grüne Jugend Bayreuth(1) Die Grüne Jugend Bayreuth (GJ Bayreuth) wird als angegliederter Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Bayreuth-Stadt und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Bayreuth-Land verstanden und entsprechend unterstützt und gefördert.(2) Der Kreisverband Bayreuth-Stadt erkennt die politische und organisatorische Selbständigkeit der GJ Bayreuth an und unterstützt ihre Arbeit politisch und organisatorisch. §12 Satzungsänderung(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.(2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gem. §6 Abs. 3 und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. §13 Auflösung(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- undLadungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.(2) Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband Bayern. §14 Salvatorische Klausel(1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.(2) Anstelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Partei nach dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung gewollt hätte, sofern diesrechtlich zulässig ist.(3) Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke. §15 Inkrafttreten(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.(2) Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung. Bayreuth, den 25.03.2025zuletzt geändert am 25.03.2025