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§ 1 Name und Sitz
(1) Der Kreisverband Bayreuth-Stadt der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes Bayern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und des Bezirksverbandes Oberfranken von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Bayreuth-Stadt.
(2) Der Kreisverband Bayreuth-Stadt hat seinen Sitz in Bayreuth.
§ 2 Organe
(1) Die Organe des Kreisverbandes sind
a) die Gesamtheit der Mitglieder
b) die Kreisversammlung
c) der Kreisvorstand
§ 3 Kreisversammlung
(1) Die Kreisversammlung ist vom Kreisvorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist darüber hinaus einzuberufen auf Beschluss des Kreisvorstands, der Kreisversammlung oder auf Antrag von 10% der Mitglieder.
(2) Die Kreisversammlung wählt den Kreisvorstand. Die Kreisversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands. Nachwahlen zum Vorstand sind auf jeder Kreisversammlung möglich, sofern dies den Mitgliedern fristgerecht bekannt gegeben wurde. Die Kreisversammlung wählt die Delegierten für alle Parteiversammlungen von übergeordneten Parteiebenen und beschließt Satzungsänderungen, Programme, Anträge und Resolutionen.
(3) Es gilt eine Einladungsfrist von sieben Tagen unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags. Für die Kreisversammlung, auf der der Vorstand gewählt wird, gilt eine Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich (per E-Mail oder postalisch).
(4) Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mindestens fünf Wochen vor der Kreisversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein und sind den Mitgliedern mit der Einladung mitzuteilen. Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(5) Die Kreisversammlung ist grundsätzlich öffentlich soweit die Versammlung nicht etwas anderes beschließt.
(6) Alle Mitglieder und die Mitgliederversammlung der Grünen Jugend Bayreuth haben Antragsrecht. Jedes Mitglied hat Rede- und Stimmrecht. Jede*r Anwesende hat grundsätzlich das Recht, sich an der Diskussion zu beteiligen. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(7) Die Mitgliederversammlung kann zur fachlichen Entwicklung des Kreisverbandes Arbeitskreise einrichten und auflösen. Die Arbeitskreise wählen sich Sprecher*innen.
§4 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus maximal sieben, mindestens fünf Personen, darunter
· zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, darunter mindestens eine Frau,
· der/dem Kassier*in
· zwei bis vier Beisitzer*innen
(2) Der Kreisvorstand führt den Kreisverband organisatorisch und politisch. Er ist für alle Fragen und Aufgaben zwischen den Kreisversammlungen zuständig.
(3) Die Vorsitzenden vertreten den Kreisverband in der Öffentlichkeit. Sie und die Kassier*in vertreten den Kreisverband einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.
(5) Über die Sitzungen des Kreisvorstandes wird ein Ergebnisprotokoll geführt.
(6) Der Kreisvorstand arbeitet ehrenamtlich.
(7) Der Vorstand ist zwei Jahre lang im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 5 Urabstimmung durch die Gesamtheit der Mitglieder
(1) Entscheidungen der Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmungen) finden statt auf Antrag der Kreisversammlung oder von 10% der Mitglieder. Der Urabstimmung muss eine Kreisversammlung vorausgehen, auf der das Thema beraten worden ist.
(2) Fragen, die zur Urabstimmung vorliegen, sind so zu formulieren, dass sie mit “ja“ oder “nein“ beantwortet werden können. Es ist möglich, gleichzeitig über mehrere Fragen eine Urabstimmung durchzuführen.
(3) Sie sind den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der beratenden Kreisversammlung schriftlich vorzulegen. Die Abstimmung erfolgt durch Zurückschicken der Abstimmungsscheine innerhalb weiterer zwei Wochen.
§ 6 Grüne Jugend Bayreuth
(1) Die Grüne Jugend Bayreuth (GJ Bayreuth) ist der angegliederte Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Bayreuth-Stadt und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Bayreuth-Land.
(2) Der Kreisverband Bayreuth-Stadt erkennt die politische und organisatorische Selbständigkeit der GJ Bayreuth an und unterstützt ihre Arbeit politisch und organisatorisch.
§ 7 Frauenstatut
(1) Für den Kreisverband gilt das auf Landesebene gerade gültige Frauenstatut.
§ 8 Auflösung des Kreisverbandes
(1) Die Auflösung des Kreisverbands kann die Kreisversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen.
(2) Im Fall einer Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen dem Landesverband zu. Sollte kein Landesverband existieren, so fällt es dem Bundesverband zu.
§ 9 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. Alle alten Satzungen treten gleichzeitig außer Kraft.